Betreffzeile der Widersprüche

„Betroffene können mögliche Einwendungen zu den Planänderungen rechtswahrend ausschließlich im förmlichen Verfahren bei der Planfeststellungsbehörde oder den betroffenen Städten und Gemeinden bis einschließlich Freitag, 9. Juni 2023 vorbringen“, schreibt das RP auf seiner Projektseite. (Quelle: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt4/b27-2/)

Das bedeutet, dass Sie ihre Widersprüche am 9.6.23 entweder ans RP abgegeben haben oder in ihrer Gemeinde fristwahrend vorgelegt haben müssen. Auch bedeutet dies, dass Sie theoretisch bezugnehmend auf einen vorangegangenen Widerspruch zu den Änderungen, die vorgenommen worden sind, einen Widerspruch verfassen können. Das könnte zum Beispiel sein, dass die Aiusgleichsmaßnahmen nicht mehr zeitgemäß sind, weil es durch den Wegfall der P-WC-Maßnahme und die zweite Offenlage zu einer zeitlichen Verzögerungen mit verschärften Anforderungen gekommen ist, dass sich die Anzahl der Hochwasserereignisse der letzten Jahre zu wenig abbildet oder dass seither eine neue Lärmschutzrichtlinie gilt.

Sie müssen aber deutlich machen, dass Sie sich in diesem Fall auf die geänderten, in den Gemeinden ausgelegten Pläne, berufen. Ergänzen Sie deswegen bitte in Ihrer „Betreffzeile“, dass Sie sich auf „die zweite Planauslegung von März 2023 bis April 2023“ beziehen.

Theoretisch bedeutet dies auch, dass Sie bei noch nicht erfolgtem Widerspruch eigentlich keinen Widerspruch einlegen dürften – außer in Bezug auf die Änderungen.

ABER: jeder Widerspruch, auch wenn er nicht rechtsverbindlich bewertet werden muss, macht doch deutlich, auch wenn er zusätzlich erfolgt, dass nicht alle Menschen hinter dem Projekt stehen, wie es das Regierungspräsidium angesichts der aufrechterhaltenen Not durch ausbleibende verkehrliche Schutzmaßnahmen gerne auch weiterhin suggeriert.

Deswegen legen Sie bitte Ihren Widerspruch ein, wenn Sie gegen dieses Projekt sind, bieten Sie Alternativen an und fordern Sie diese aktiv ein.

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