Ansätze und Anregungen für den persönlichen Widerspruch

Stand 09.05.2023 – AK/AO

DIESE ASPEKTE (noch unvollständig) können Sie als Bestandteile Ihres Widerspruchs verwenden und um eigene Aspekte ergänzen. WICHTIG: Berufen Sie sich auf persönliche Betroffenheit und machen Sie diese unmissverständlich deutlich.

Gefährdete Grundrechte können sein: EIGENTUM, FREIHEIT, GESUNDHEIT

Allgemeine Nachteile:

  • Die vorliegende Planung ist kein Ausbau sondern ein vollständiger Neubau.
  • Es liegt kein Lückenschluss vor, da eine verkehrliche Verbindung besteht.
  • Diese wird durch die Regionalstadtbahn ergänzt werden – die Zahlen zwischen den Planunterlagen der Regionalstadtbahn und den B27-Planungen widersprechen sich. Es steht die Frage im Raum, ob, und wenn ja, welches der Gutachten vorhabenbegünstigend angelegt wurde. So wie sie beide im Raume stehen, widersprechen sie sich.
  • Massive Zerschneidung der Kultur- und Offenlandschaft
  • Wegenetz der Wildtiere und der Verbindunsgsstraßen wird zerstört
  • Zerschneidungseffekt steht dem Wiedervernetzungsvorhaben des Landes (Platz 23) zum Schutz der Wanstschrecke entgegen (MVI 2015): Populationen der nicht flugfähigen Wanstschrecke werden voneinander getrennt. Die Funktionalität der dargelegten Maßnahmen darf offen bezweifelt werden.
  • Ausgleichsflächen sind keine echten Ausgleichsflächen sondern umettiketierte, bereits hochwertig bewirtschaftetet Flächen (Streuobstwiesen auf Endelberg, also entlang der Straße!), ebenso hochwertiger Altbestand wird zerstört, Lebensräume auch vom Aussterben bedrohter Arten werden für immer vernichtet
  • Lärm, Abgas und Feinstaub würde nur auf andere Wohngebiete –> Mössinger Dachtel umverteilt, dort leben sehr viel mehr Menschen als an der aktuellen B27-Durchfahrt
  • DIN 18005-1 wird ignoriert, für Erreichung 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten wären 800 m Abstand zwischen Bundesstraße und Wohnbebauung erforderlich (https://www.staedtebauliche-laermfibel.de/?p=97&p2=3.1.2.1) – dient der Qualitätssicherung und ist nicht verbindlich, zeigt aber, dass eben diese Quallitätsstandards offenbar gleichgültig sind.
  • Verlust von Waldflächen – tw. FFH-Gebiet- 1,53 ha
  • Dieser Aspekt ist für potentielle „Zukunftsklagen“ junger Menschen wichtig: Die langfristigen Klimafolgen werden aus fadenscheinigen Gründen ebensowenig dargelegt wie der langfristige ökologische Schaden beziffert wird. Damit werden die Belastungen und Folgekosten des Projektes nachfolgenden Generationen auferlegt, denen neben der wegfallenden Landschaftsnutzung auch noch die Folgekosten in Sachen Klima- und Retentionsschutz aufgebürdet werden.
  • Dass die Klimafolgen nicht berechenbar scheinen, wirkt unglaubwürdig angesichts der allenthalben verfügbaren Prognosen externer Institute und es scheint als solle die Dramatik einzelner Projekte in der kumulativen Wirkung hierdurch abgeschwächte werden.
  • Die Streuobstwiese und Offenlandschaft zwischen den Gemeinden verschwindet ganz – keine zusammenhängenden Grünflächen mehr, bzw. nur noch funktional massiv eingeschränkte Grünflächen
  • Landverbrauch ca. 57 ha = 570 000 m2
  • Naturzerstörung, Verlust und Zerschneidung landwirtschaftlicher Flächen, während in Baden-Württemberg bereits die Hälfte der gesamten Landesfläche versiegelt ist. Hiergegen wendet sich auch der aktuell laufende Volksantrag einer Vielzahl von Vereinigungen: www.laendle-leben-lassen.de, was deutlich macht, dass diesem singulären ein übergeordnetes Öffentliches Interesse gegenübersteht, dem durch die Vereinigung unterschiedlichster Naturschutzverbände und Vereine Ausdruck verliehen wird.
  • Wildtieren würde der Lebensraum genommen, es sind insgesamt über 30 (!) gefährdete, bedrohte oder prioritäre Arten nach EU- und Bundesrecht betroffen.
  • Naherholung und Freizeitmöglichkeiten würden erheblich eingeschränkt
  • Ausgleichsflächen sollen im 10 km entfernten Puderbach geschaffen werden
  • Landschaftsverschandelung – u.a. durch 9,5 m hohen Lärmschutzwall
  • ein Regenrückhaltebecken mit Überlauf in den Höllsbach und Weiterleitung in das Schwimmbad
  • ein Regenrückhaltebecken genau der Steinlach mit Steinkrebsvorkommen (prioritäre Art!), KEINE RRB vor Regenklärbecken, was sprunghafte Schadstoffanstiege aufgrund des Wegfalls von retetntionsflächen mit sich bringen kann.
  • 6,5% Gefälle / Steigung, wo eigentlich nur 5% erlaubt sind
  • Fahrbahnwechsel von drei auf zwei Spuren auf dem Tiefpunkt der Trasse und dazu noch in einer Kurve – erhöhte Unfallgefahr
  • Gestaltung mit / ohne Leitplanken ist ungeklärt
  • achterbahnähnliche Gestaltung, wo bisher fast ebene Strecke durch den Ort führt

öffentliche Erpressung und Etikettenschwindel

  • Das Regierungspräsidium hat sich gegen die von Ofterdingen ursprünglich bevorzugte Variante „Tunnel“ gestellt, um Kosten zu sparen, Dadurch schafft es Tatsachen und verstärkt den Leidensdruck. Dieser wird auch im Jahr 2021/22 verstärkt:
  • Der Lärmaktionsplan fordert als unmittelbare Maßnahme eine Tempo-30-Zone auf der Hechingerstraße ein. Das RP verweigert diese! Das grenzt an öffentliche Erpressung und Folter der Anwohner, um den Leidensdruck vor Ort aufrecht zu erhalten und sich regenden Widerstand auszuschalten.
  • Etikettenschwindel: Umwidmung von Acker und Mähwiesen zu „Schutzgebieten“ im Sinne der Ausgleichsfläche – keine ENTSIEGELUNG, keine Neugweinnung von Flächen, sondern die Enteignung von funktionierenden Biotopen, die fachgerecht von ihren jetzigen Besitzern bestellt und betrieben werden

Verstoß gegen Art 14, Abs. 1 Grundgesetz:

  • Wertverlust 20 bis 50 %  an Immobilien im künftigen Geräuschtrichter, dazu: keine Einhaltung der DIN 18005-1 (wird ignoriert, da für Planfeststellungsverfahren nicht bindend) ==> für Erreichung 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten wären 800 m Abstand zwischen Bundesstraße und Wohnbebauung erforderlich! (https://www.staedtebauliche-laermfibel.de/?p=97&p2=3.1.2.1) – dient der Qualitätssicherung und ist nicht verbindlich, zeigt aber, dass eben diese Qualitätsstandards offenbar gleichgültig sind. ==> Verlust der Werte bereits erworbenen Eigentums und künftigen Wohneigentums (Ausweisung der Wohngebiete ist bereits geschehen – ebenso die Planung der „Regionalentwicklung“)

                            >   Der Staat hat das Eigentum seiner Bürger zu schützen!

Schwerer Abwägungsmangel bei der Alternativenprüfung

  • § 17 Abs. 1 Satz 2 BFStrG – Bundesfernstraßengesetz: Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Variantenauswahl bei den möglichen Trassenführungen einer geplanten Bundesfernstraße fehlerhaft, wenn sich eine Alternativlösung als eindeutig besser geeignet aufdrängen musste. Dies war in den 1990er Jahren ganz klar der Fall, die Tunnelvarianten wurden aber nur mäßig geprüft und aus Kostengründen abgelehnt, obwohl sie laut UVP die bessere Variante gewesen wären!

Schwerer Abwägungsfehler angesichts neuer umweltbezogener Abwägungsparameter (Klima-, Arten-, Umweltschutz):

  • Eine Alternative wäre in den 2020er-Jahren auch eine verkehrliche Entlastung der Nullvariante durch Ofterdingen gewesen, die dort keine Landinanspruchnahme mit sich brächte. Dazu sind Alternative Streckenführungsvorschläge denkbar – es darf hier alles angeboten werden: denkbar einer Fahrbahnverbreiterung am Ende des bereits vierspurigen Anstiegs nach Bad-Seba, dort eine Galerie zu Verbreiterung und eine Untertunnelung des Hungerbgrabens zum Schtz des Klimaschutzwaldes und Wildtierkorridors.
  • Ziel, Quell- und Binnenverkehr sind anderweitig ausleitbar! – das reduziert das Gesamtverkehrsaufkommen erheblich (B27) – Wurde NICHT geprüft

Naturalistischer Fehlschluss: Ausnahmen sind möglich, deswegen sind sie ein probates Mittel. In diesem Projekt DEFINIEREN die Ausnahmen die Regel, um Rechtsbruch vorzubeugen: Ausnahmegenehmigung Haselmaus, Feldlerche, Zauneidechse, Wanstschrecke (etc – noch nicht alle erfasst), Enteignungen sind zwingend nötig, etc…

= ausschließlich bei Gewährung ALLER Ausnahmen ist das Projekt realisierbar, deswegen wird hier Druck zur Gewährung der Ausnahmen aufgebaut.

Formfehler in den Unterlagen:

  • Veraltete Richtlinien wurden verwendet
  • Gutachten aus den 2000er und 2010er Jahren zwar plausibilisiert, aber nicht aktualisiert
  • uneinheitliche Definition des Prognosehorizonts in den Gutachten

Viele „Kann-Aussagen“ in den zugrundeliegenden Daten wie dem Verkehrsgutachten und lenkende Deutungen der „Prognosen“:

  • Mindestens drei Parameter der acht des vorliegenden Prognosehorizontes werden aktuell bundes- und insgesamt umweltpolitisch infrage gestellt:

 Motorisierungsentwicklung (Kfz-Bestand und Fahrleistungen)

 Veränderungen der Verkehrsmittelbenutzung

 Ausbau der Verkehrsinfrastruktur (Straße, Schiene)

  • Der Prognosehorizont beginnt in der weit zurückliegenden Vergangenheit (2017) und integriert damit in seine Rechnung den noch steigenden Verkehrszuwachs bis 2030 überdurchschnittlich hoch in Hinblick auf das Zieljahr 2035. Die Shell Studie prognostiziert ab hier einen leichten Rückgang im MIV! Bis zur letzten Planveröffentlichung sind die Planer strikt den Vorgaben der Shell-Studie gefolgt und haben sich auf diese berufen. Nachdem diese nun dem Bauvorhaben zu widersprechen drohen, entwickeln sie davon abweichende Erhebungsverfahren aufgrund der Regionalplanung der Gemeinden und konstruieren hierdurch ein gesteigertes prognostiziertes Verkehrsaufkommen. Man darf insofern die Vergleichbarkeit der Methodik durchaus hinterfragen.

unkoordinierte Planung:

  • Trasse ist viel zu nah an Ausgleichsmaßnahmenstandorten der Feldlerche geplant (Störungsempfindlichkeit sehr hoch)
  • Lärmabstrahlung zum Ofterdinger Süden ist unzureichend und nicht kumulativ bemessen (vor allem fehlt die Schallreflektion)

Kostenaussagen zu Ortsumgehung und Tunnellösung zweifelhaft:

Gesamtkosten der Endelbergtrasse schöngerechnet, da durch Neuerwerb und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen eine massive Kostenflut noch cniht eingepreister Kosten hinzu kommen wird

bei Tunnelbau wird deutlich weniger Fläche und Enteignung nötig

Artenschutz

fehlende Stellungnahme der Eu-Kommission zu den entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen (ist bei besonders gefährdeten Arten gefordert!)

Wie bewertet die EU-Kommission die Monitoringmaßnahmen und wie bewertet die Eu die Argumentation zur Ausnahmegenehmigungserstellung?