Zitate aus dem Gutachten des RP zu B!

UND JETZT KOMMT MIR NICHT MEHR MIT AUSGLEICHSMAßNAHMEN! Das ist verlogen, heuchlerisch und verkauft die Leute für dumm! Lest einfach selbst, statt tumb nachzuplappern, was Euch vorgekaut wird – ob von mir oder „dem Staat“

(Das hier sind nur die augenfälligen Verstöße!) (ak)

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Trotz der umfänglichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ergeben sich
erhebliche Beeinträchtigungen vor allem der Schutzgüter ‚Boden‘, ‚Pflanzen, Tiere
und biologische Vielfalt‘ sowie ‚Landschaftsbild‘,
die nicht weiter zu mindern sind und
die deshalb die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen erforderlich machen,
die teilweise vorgezogen vor Beginn der Straßenbauarbeiten umgesetzt und wirksam
sein müssen.

Landschaftsbild
Vom Baubeginn bis etwa Bau-km 2+830 erfolgt der 2-bahnige Ausbau der B 27 weitgehend
im Bestand. Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ergeben
sich in diesem Abschnitt vor allem durch die Beseitigung gestalterisch bedeutsamer
Vegetationsbestände sowie durch die technische Überprägung des Landschaftsbildes,

die die Verbreiterung der Straße, die Anlage der Rastplätze südwestlich von Bad
Sebastiansweiler und die Ingenieurbauwerke (einschließlich der naturschutzfachlich
erforderlichen Schutzwände) nach sich ziehen.

Beim FFH-Gebiet ‚Albvorland bei Mössingen und Reutlingen‘ verbleiben dagegen
trotz der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung noch erhebliche
Beeinträchtigungen des Gebietes i
n seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen

Das geplante Vorhaben verursacht umfangreiche Habitatverluste sowie erhebliche
Barriereeffekte für die flugunfähige Wanstschrecke, die eine charakteristische
und zugleich wertgebende Art des FFH-LRT 6510 darstellt
. Die Inanspruchnahme
der von der Wanstschrecke besiedelten Wiesenflächen erfolgt zwar außerhalb
der Teilgebiete 4 und 5. Nach der fachlichen Prognose ist allerdings davon
auszugehen, dass die Wanstschrecke ohne umfangreiche Stützungsmaßnahmen

infolge der Inanspruchnahme des Lebensraumes (außerhalb der Teilgebiete
4 und 5) und in Kombination mit der Trennwirkung durch die Trasse zwischen
den Teilgebieten 4 und 5 in den besiedelten Teilgebieten 4 und 5 des FFHGebietes
Nr. 7520-311 und deren Umfeld (Ofterdinger Berg / Endelberg‘) mittelbis
langfristig erlöschen wird; (
…) Zur Realisierung des Vorhabens ist damit eine Ausnahme nach § 34 BNatSchG erforderlich.

Artenschutz
Die artenschutzfachliche Beurteilung (vgl. Unterlage 19.5.1) hat ergeben, dass für
folgende Arten vorhabenbedingt trotz der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen und vorgezogen durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen (Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen sowie funktionserhaltende Maßnahmen (CEF)
nach § 44 Abs. 5 BNatSchG) eine Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach §
44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten
bzw. nicht auszuschließen ist

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