Da in der heißen Phase des „Disputs“ an irgendeiner Stelle immer gerne mit „Ausgleichsmaßnahmen“ beschwichtigt und Tunnelbefürworter ebenso gerne mal als übertrieben umweltaffin, gar martialisch besessen, oder anderweitig argumentlos dargestellt werden, argumentiere ich jetzt nicht mehr, sondern antworte durch den entsprechenden Auszug aus dem RP-Gutachten. Dies zu den viel gelobten „aber es gibt doch AUSGLEICHSMAßNAHMEN!“:
- Zusammenfassung
Der geplante Aus- und Neubau der B 27 zwischen Bodelshausen und Nehren betrifft das FFH-Gebiet Nr. 7520-311 ′Albvorland bei Mössingen und Reutlingen′. Die FFHVerträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG (s. Unterlage 19.6.1) hat erbracht,
dass das geplante Straßenbauvorhaben trotz der Vorkehrungen und Maßnahmen
zur Schadensbegrenzung zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in
seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen
führen wird:
- Erhebliche Beeinträchtigungen ergeben sich aufgrund der Inanspruchnahme des
FFH-LRT 6510 Magere Flachland-Mähwiesen im Teilgebiet 3 des FFH-Gebietes
(direkte Auswirkung). - Das geplante Vorhaben verursacht umfangreiche Habitatverluste sowie erhebliche
Barriereeffekte für die flugunfähige Wanstschrecke, die eine charakteristische und
zugleich wertgebende Art des FFH-LRT 6510 darstellt. Nach der fachlichen Prognose
ist davon auszugehen, dass die Wanstschrecke ohne umfangreiche Stützungsmaßnahmen infolge der Trennwirkung und Inanspruchnahme des Lebensraums durch die Trasse in den besiedelten Teilgebieten 4 und 5 des FFH-Gebietes Nr. 7520-311 und deren Umfeld (Ofterdinger Berg / Endelberg) mittel bis langfristig erlöschen wird; dies wäre als indirekte erhebliche Auswirkung auf den LRT 6510 zu bewerten (Verschlechterung des Erhaltungszustandes des LRT über den Erhaltungszustand der charakteristischen Art). - Die B 27 neu führt hinsichtlich der für das FFH-Gebiet gelisteten Arten Gelbbauchunke
in Teilgebiet 2 und Großes Mausohr in den Teilgebieten 2 und 3 zu einem
direkten Entzug von Lebensstätten, die im Managementplan des FFH-Gebietes dargestellt sind. Die betroffenen Flächen sind zwar aus fachlicher Sicht von geringer
Bedeutung für die Arten und z. T. bereits durch die bestehende Bundesstraße vorbelastet; auf Grund der Flächeninanspruchnahme, die deutlich über den artspezifischen Orientierungswerten nach LAMBRECHT & TRAUTNER (2007) liegt, wird aber vorsorglich von erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen.
Zur Realisierung des Vorhabens ist damit eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5
BNatSchG erforderlich.
Ordner 19_6_2_FFH Ausnahmeprüfung – Planfeststellungsverfahren B27 neu, S. 38 ff.
Heißt auf Deutsch: wir tun so als GÄBE es Ausgleichsmaßnahmen und sprechen öffentlich auch davon. Also, es GIBT die auch – wir wissen aber, dass sie nicht helfen, deswegen brauchen wir eine Ausnahme, damit wir uns nicht strafbar machen, wenn wir hier bauen – und keine Maßnahme hilft. (ak)
